© Transcat PLM GmbH / Stand: Juli 2008

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) / Stand: Juli 2008
Transcat PLM GmbH, Am Sandfeld 11c, 76149 Karlsruhe

§ 1 Allgemeines
Sämtliche Geschäfte erfolgen aufgrund nachstehender Bedingungen. Entgegenstehenden Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Auftraggebers
wird hiermit widersprochen; sie verpflichten Transcat auch dann nicht, wenn Transcat bei Vertragsabschluß nicht nochmals widerspricht.

§ 2 Leistungserbringung / Lieferung
2.1 Transcat wird ihre Leistung gemäß der Aufgabenstellung nach dem allgemeinen Stand der Technik erstellen.
2.2 Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Bei nachträglichen Vertragsänderungen ist ein Liefertermin erneut zu vereinbaren. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware zum Termin zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
2.3 Kann eine Lieferfrist wegen höherer Gewalt (Krieg, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare Hindernisse, oder Betriebsstörungen, die nicht
von uns zu vertreten und nach Vertragsabschluß eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind) nicht eingehalten werden, so verlängert sich die Frist angemessen, höchstens um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn solche unvorhersehbaren Ereignisse auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken, sofern sie weder von ihm noch von uns zu vertreten sind. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn wir den Käufer von der Behinderung und ihrem Grund unverzüglich unterrichten.
2.4 Teillieferungen, Teilabnahme und Teilrechnungen sind zulässig.

§ 3 Vergütung
Wird die Leistung nach Aufwand abgerechnet, so ist Transcat nach einem Jahr Vertragslaufzeit berechtigt, die Vergütung nach ihrer jeweils neuesten Preisliste zu berechnen. In diesem Fall ist Transcat auch zu Preiserhöhungen berechtigt. Diese werden erst zwei Monate nach Ankündigung wirksam. Zu allen Preisen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Soweit Reisen von Transcat erforderlich sind, werden sie nach der Transcat-Reisekostenregelung gesondert vergütet.

§ 4 Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich EXW Zentrallager Karlsruhe gemäß Incoterms 2000ff, zzgl. Versand, Verpackung, Versicherung, Zoll, Reisekosten und gesetzl. Mehrwertsteuer.
4.2 Es gelten die jeweils aktuellen Transcat-Preislisten. Bei Abrechnungen nach Stundenaufwand fallen bei Bedarf (nur nach Sondervereinbarung) zusätzliche Überstunden-, Samstag- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge an.
4.3 Bei Aufträgen unter EUR 250,00 Nettosumme wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 30,00 fällig.

§ 5 Reisekostenregelung
Bei allen Ausser-Haus-Tätigkeiten von Transcat-Mitarbeitern gelten folgende Reisekostensätze (Transcat behält sich Änderungen/Preisanpassungen jederzeit vor):
5.1 Fahrtkosten Inland: Anfahrtspauschale (bis 25 km Entfernung) EUR 44,00; bei Entfernungen > 25 km EUR 1,70 / Entfernungskilometer (bzw. Bahnoder Flugkosten nach Beleg).
5.2 Übernachtungspauschale (incl. Spesen): EUR 90,00 / Übernachtung (Inland).
5.3 Bei Leistungen im Ausland gelten Individualvereinbarungen.

§ 6 Zahlungen
6.1 Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen.
6.2 Transcat ist berechtigt, bei vereinbarter Lieferung dann Zug um Zug Leistungen gegen Barzahlung oder Gewährung von Sicherheiten zu verlangen, wenn nach Vertragsschluß Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung des Zahlungsanspruches befürchten lassen. Anspruchsgefährdung ist insbesondere der Zahlungsverzug des Auftraggebers nach zweimaliger vergeblicher Mahnung durch Transcat. Verweigert der Auftraggeber die Zug um Zug - Leistung oder die Einräumung von Sicherheiten, so ist Transcat berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Beide Vertragspartner dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei
Zahlungsverzug ist Transcat berechtigt, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zu berechnen. Auch bei Änderung der Finanzierung werden Verzugszinsen fällig.
6.3 Eine beanstandete Leistung berechtigt den Kunden nicht zum Einbehalt der kompletten Zahlung.

§ 7 Versand und Gefahrübergang
7.1 Der Versand der Ware erfolgt ab unserem Zentrallager Karlsruhe (oder von unseren Lokationen) auf Rechnung und Gefahr des Käufers/ EXWgem.
Incoterms 2000ff.
7.2 Für Versand und Verpackung innerhalb der BRD werden bei Warensendungen bis 2 kg EUR 8,00, bis 5 kg EUR 16,00, bis 30 kg EUR 24,00, bis 60 kg EUR 32,00, bis 100 kg EUR 42,00, bis 250 kg EUR 75,00 und über 251 kg bis 350 kg EUR 85,00 (alle anderen Versendungen nach separaten Angeboten) berechnet (Transcat behält sich Änderungen/Preisanpassungen jederzeit vor), wenn Transcat für den Kunden den Frachtführer bestimmt (dies erfolgt automatisch, wenn der Kunde keine anderweitigen Versandangaben auf den Bestellungen vermerkt). Transportrisiko trägt der Warenempfänger/Kunde; auf Wunsch kann eine Transportversicherung von Transcat für diesen Transport gegen Berechnung abgeschlossen werden. Wird eine besondere Art der Versendung gewünscht, bzw. handelt es sich um Lieferungen ins Ausland, so hat der Käufer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
7.3 Verzögert sich der Versand oder die Abholung auf Wunsch des Käufers oder aus anderen Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn Transcat die verkauften Sachen ausgesondert hat.
7.4 Auch bei evtl. vereinbarten Frei-Haus-Lieferungen trägt der Kunde die Gefahr/Risiko des Transportes (falls keine anderslautenden Lieferbedingungen
schriftlich vereinbart wurden).
7.5 Die von Transcat bei den Warenausgängen beigefügten Anweisungen für den Schadensfall (Transport) sind vom Kunden bei der Warenannahme zu
beachten (Meldefristen usw.).

§ 8 Nutzungsrechte
Liegt keine anderweitige Vereinbarung vor, hat der Auftraggeber das Recht, das Werk für den vorgesehenen Einsatzfall zu nutzen. Bestehen Nutzungsrechte, insbesondere Urheberrechte, so bleiben diese bei Transcat. Die Nutzungsrechte an Berechnung und an Ergebnissen aus Datenverarbeitung stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft zwischen Transcat und dem Käufer Eigentum von Transcat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Waren bezahlt ist.
9.2 Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im voraus an uns ab und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschl. Mehrwertsteuer.
Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen hin macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.

§ 10 Mitwirkungspflicht
10.1 Der Auftraggeber stellt Transcat rechtzeitig unaufgefordert alle notwendigen Informationen zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen
zur Verfügung und wirkt auch im übrigen kostenlos bei der Vertragsdurchführung mit.
10.2 Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zurverfügungstellung von Daten des Auftraggebers, die Transcat zur Durchführung des Projektes benötigt (siehe § 16).
10.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, daß Transcat rechtzeitig und zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu allen Räumlichkeiten und nach Vereinbarung Zugriff auf die beim Auftraggeber vorhandene Hard- und Software und auf die Systemadministration hat, soweit dies für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendig ist. Transcat wird sich an die Hausordnung des Auftraggebers halten. Soweit dadurch (z. B. durch Sicherheitsvorschriften oder Betriebsurlaub) die Leistungserbringung erschwert oder verzögert wird, hat dies der Auftraggeber zu vertreten.
10.4 Der Auftraggeber führt in regelmäßigen Abständen sowie vor jedem Eingriff von Transcat in vorhandene EDV-Anlagen eine Datensicherung durch. Transcat informiert den Auftraggeber über solche Eingriffe rechtzeitig.
10.5 Stellt Transcat fest, daß sie dem nach Vertragsschluß mitgeteilten Einsatzzweck, Einsatzbedingungen oder Anforderungen nicht gerecht werden kann, so steht ihr ein vertragliches Rücktrittsrecht in angemessener Frist, soweit nicht anders vereinbart, vier Wochen ab Mitteilung zu. Der Rücktritt ist schriftlich auszuüben.
10.6 Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind Hauptpflichten.

§ 11 Lieferung/Mehraufwand
Verletzt der Auftraggeber eine Mitwirkungs- oder Beistellungspflicht oder ergibt sich aus den zu verwendenden Unterlagen, daß die vorgesehene Lieferfrist aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann, so verlängert sich die Lieferfrist um 6 Wochen, es sei denn, daß die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Transcat beruht. Soweit sich daraus eine Erhöhung des Aufwandes, insbesondere Wartezeiten von Mitarbeitern ergibt, ist Transcat berechtigt, den entsprechenden Mehraufwand nach den üblichen Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Hat sich der Liefertermin um 6 Wochen verschoben, so ist der Auftraggeber, wie auch im Falle des Verzuges der Transcat berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, nachdem er der Transcat eine angemessene Nachfrist zur Leistungserfüllung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Daneben haftet die Transcat bei eigenem Verzug auf Ersatz von Schäden nur insoweit, als sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Transcat beruhen.
Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens der Transcat liegen und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Transcat beruhen (z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Aussperrung und sonstigen Betriebsstörungen beim Auftraggeber, Transcat oder von Transcat entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzten Subunternehmen) verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Störung, längstens 6 Wochen seit Eintritt der Störung. Transcat hat auch das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der Auftraggeber kann binnen 2 Wochen seit Eintritt der Störung von Transcat die Erklärung verlangen, ob Transcat zurücktreten oder den Auftrag erfüllen will. Erklärt sich Transcat nicht, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 12 Haftung für Mängel der Lieferung
12.1 Mängel sind unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Transcat sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterläßt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Ist die Transcat mit der Mängelbeseitigung im Verzuge, so kann der Auftraggeber nach schriftlicher Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Auslagen verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Transcat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Unberührt bleiben auch die Fälle, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Im übrigen wird die Haftung ausgeschlossen. Dabei hat der Auftraggeber mitzuteilen,
wie sich die Mängel bemerkbar machen und wie sie sich auswirken. Dem Auftraggeber steht ein Recht auf Nachbesserung oder, falls die Nachbesserung fehlschlägt, nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu. Dabei sollte der Auftraggeber, soweit zumutbar, die Transcat unterstützen. Die Haftung von Transcat aus allen anderen Rechtsgründen für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Transcat beruhen, wird insoweit begrenzt, als die Schäden durch die Haftpflichtversicherung von Transcat
gedeckt sind. Je nach Schadensfall wird bis zur Höhe folgender Beiträge gehaftet: Personen- und Sachschäden bis max. 1.500.000,00 €.
12.2 Transcat wird den Auftraggeber auch dann bei der Fehlersuche unterstützen, wenn nicht feststeht, daß es sich um Fehler der Lieferungen und Leistungen von Transcat handelt. Wenn sich bei der Fehlersuche nicht herausstellt, daß die aufgetretenen Fehler auf Lieferungen und Leistungen von Transcat beruhen, stellt Transcat dem Auftraggeber den entstandenen Aufwand in Rechnung.

§ 13 Mängelrüge/Gewährleistung/Vorhaltung von Ersatzteilen
13.1 Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Produkte beträgt 12 Monate ab Lieferdatum. Gewährt der Hersteller eine längere Gewährleistungsfrist, so gilt diese.
13.2 Gewährleistungsausschluss/Haftung/Garantie-Abwicklungen gemäß den jeweiligen Herstellerbedingungen.
13.3 Die Mängelrüge ist unverzüglich mit eingeschriebenem Brief nach Ablieferung der Ware zu erheben.
13.4 Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung der beanstandeten Lieferung oder Ersatzlieferung berechtigt. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann erst verlangt werden, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder von uns verweigert wird. Der Käufer ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen.
13.5 Ersatzteilvorhaltung und -versorgung gemäß den jeweiligen Herstellerbedingungen.
13.6 Die Gewährleistung erlischt, wenn die Vertragsgegenstände ohne Zustimmung von Transcat verändert wurden und der Auftraggeber nicht beweist, daß der Mangel hiervon unabhängig ist. Transcat leistet außerdem solange keine Gewähr, solange der Auftraggeber die Vertragsgegenstände entgegen den Nutzungsbeschränkungen gemäß individualvertraglicher Vereinbarung im Projektvertrag nutzt.

§ 14 Haftung für Wiederbeschaffung von Daten
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Transcat nur, wenn sie deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Auftraggeber sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

§ 15 Programmpflege
Auf Verlangen des Auftraggebers übernimmt Transcat nach Ablauf der Gewährleistung die Programmpflege. Das Verlangen ist der Transcat rechtzeitig mitzuteilen, spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistung. Der Programmpflege zugrunde gelegt wird ein zwischen der Transcat und dem Auftraggeber zu schließender Wartungs- und Pflegevertrag.

§ 16 Datenschutz
16.1 Personenbezogene Daten: Alle Mitarbeiter von Transcat, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind auf das Datengeheimnis nach §5 BDSG verpflichtet worden. Transcat hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um unberechtigten Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern (§9 BDSG).
16.2 Geheimhaltung: Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich bezeichneten Informationen vertraulich zu behandeln. Stellt der Auftraggeber Transcat Echtdaten für die Projektabwicklung zur Verfügung, wird Transcat diese geheimhalten, Dritten nicht zugänglich machen und nach Abschluß des Projektes - sofern sie nicht im Rahmen eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Wartungs-/Supportvertrages weiter benötigt werden - unverzüglich vernichten.

§ 17 Leihstellungen
Hier gelten zusätzlich unsere separaten Allgemeinen Leihbedingungen (ALB).

§ 18 Projektverträge/Werkverträge/Rahmenverträge
Hier gelten zusätzlich unsere separaten Allgemeinen Projektvertragsbedingungen (APB).

§ 19 Stornierung
19.1 Transcat behält sich vor, bei Änderungen der Fremd-Hersteller(Konfigurationen/Preise usw.) vom Vertrag zurückzutreten (ohne Anerkennung von
Regreßansprüchen des Kunden) bzw. die Herstelleränderungen an den Kunden nach vorheriger Abstimmung weiterzugeben.
19.2 Bei Kundenstornierungen in Abhängigkeit der Weiterverwendungsmöglichkeiten der Ware behält sich Transcat vor, eine Stornogebühr in Rechnung zu stellen, die sich individuell nach dem beauftragten und bereits geleisteten Auftragsumfang richtet. Die Mindest-Stornogebühr für Verwaltungsaufwand
usw. beträgt 150,00 Euro zzgl. MwSt.

§ 20 Gerichtsstand und Schlichtung
20.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand (für beide Vertragspartner) Karlsruhe. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber ist unter Ausschluß ausländischen Rechtes nur deutsches Recht anwendbar. Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
20.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. (Melibocusstraße 52 A, 60528 Frankfurt am Main) anzurufen, um den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
20.3 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus

Spezifische Auftragsbedingungen von Transcat-Produktbereichen

1. IT-Services
1.1 Vorbereitung:
Alle Tätigkeiten sind vorab durch eine verbindliche Bestellung und Nennung des Lieferumfanges zu definieren. Änderungen dieser Bestellung - auch vor Ort - sind im Stundennachweis vom Auftraggeber zu bestätigen. Der Auftraggeber stellt sicher, daß eine komplette Systemsicherung (Systembackup und sonstige Daten) vorliegt bzw. jederzeit zur Verfügung steht und zurück gespeichert werden kann. Sollte Transcat dies nicht vorfinden, wird Transcat in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorab gegen Berechnung einen solchen erstellen. Notwendige Datenträger sind bereitzustellen.
1.2 Ausführung:
Die nötigen Hilfs- und Betriebsmittel sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ein entscheidungsbefugter Mitarbeiter des Auftraggebers muß jederzeit zur Verfügung stehen sowie ein systemkundiger Mitarbeiter vor Ort anwesend sein. Alle erbrachten Leistungen sind im Stundennachweis zu dokumentieren.
1.3 Abnahme:
Die erfolgten systemtechnischen Arbeiten sind sofort aus Kundensicht zu prüfen, mögliche Störungen zu dokumentieren und Transcat davon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. Transcat kann nur für komplette Neuinstallationen als 1. Ansprechpartner in Anspruch genommen werden.
Für UPDATES (Systemneuerungen), Hardwarekomponenten- bzw. Anwendungssoftwarefehler kann Transcat keine Verantwortung übernehmen.
1.4 Gewährleistungsausschluß:
Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden, welche durch unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, Mißbrauch, äußere Einflüsse sowie Veränderungen des Produktes und Folgeschäden, die durch Änderungen der Konfiguration, Ein- und Umbauten entstehen. Darüber hinaus übernimmt Transcat keine Gewährleistung für Produkte Dritter.

2. Standard-Software (nur Transcat-eigene)

Hier gelten zusätzlich unsere separaten Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen (EULA).

3. PLM-Services (Schulungen/Consulting)

3.1 Terminvereinbarung:
Terminvorschläge seitens Transcat sind den Kursübersichten zu entnehmen. Darüber hinaus können alle angebotenen Kurse und Workshops nach Absprache frei vereinbart und abgestimmt werden.
3.2 Anmeldung:
Alle Anmeldungen müssen schriftlich über das Kursanmeldeformular von Transcat erfolgen. Auf jede Anmeldung folgt automatisch eine Anmeldebestätigung (auf Wunsch mit Anfahrtbeschreibung und Hotelempfehlungen). Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge der Eingänge berücksichtigt. Die Teilnehmerzahl ist grundsätzlich beschränkt. Für darüber hinausgehende Anmeldungen wird ein schnellstmöglicher Alternativtermin angeboten. Mit der Anmeldung werden die allgemeinen Auftragbedingungen anerkannt.
3.3 Gebühren und Leistungen:
Alle Preise basieren auf der jeweils aktuellen Preisliste der Transcat bzw. den schriftlich festgelegten Sondervereinbarungen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei allen Ausser-Haus-Tätigkeiten von Transcat-Mitarbeitern gelten die unter § 5 (Reisekostenregelung) beschriebenen Sätze.
Schulungen bei Transcat beinhalten Schulungsunterlagen, Mittagessen, Imbiss und div. Getränke.
3.4 Stornierung:
Eine Stornierung hat grundsätzlich schriftlich (auch Fax bzw. Mail möglich) zu erfolgen. Bei Rücktritt bis zu 2 Wochen vor Kursbeginn werden keine Kosten erhoben. Bei Rücktritt bis zu einer Woche vor Kursbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Kurspreises fällig, danach sind 100 % des Kurspreises zu entrichten. Ein Übertrag des Kurses auf einen Ersatzteilnehmer in der Stornierungsfrist kann jederzeit und ohne schriftliche Bestätigung erfolgen.
3.5 Kurszeiten:
Die Kurse beginnen am 1. Kurstag um 9:30 Uhr.
Die allgemeinen Kurszeiten liegen zwischen 8:30 und 17:00 Uhr.
Am letzten Kurstag endet ein Kurs um 15:00 Uhr.
Eine Abweichung zu den definierten Kurszeiten kann gesondert vereinbart werden.
3.6 Ergänzende Kursbedingungen:
Kurse werden grundsätzlich erst ab einer Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen durchgeführt. Kleinere Gruppengrößen bzw. Einzelkurse sind in Absprache nach entsprechend gesonderter Preisvereinbarung möglich.
Ist für einen Kurs 2 Wochen vor Beginn eine nicht ausreichende Anzahl von Anmeldungen eingegangen, behält sich Transcat vor, den Kurstermin abzusagen. Der nächstmögliche Ersatztermin wird dann umgehend mitgeteilt. Transcat behält es sich ebenfalls vor, Termine aus anderen organisatorischen Gründen abzusagen bzw. zu verschieben.
Die maximale Teilnehmerzahl für Standardkurse beträgt für Kurse bei Transcat und für Kurse beim Kunden 8 Personen. Sondervereinbarungen sind nach Absprache möglich.
Für Schulungen beim Kunden gewährleistet der Kunde die zur Verfügungstellung des notwendigen Schulungsequipments (Schulungsraum, Rechner, Präsentationsmittel (Tafel, Flipchart, Tageslichtprojektor, Beamer etc.). Transcat übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen des Kurszieles durch die Teilnehmer und deren Qualifikation in ihrer beruflichen Tätigkeit.
Jeder Teilnehmer erhält nach erfolgtem Abschluß des Kurses eine Teilnahmebestätigung.

4. HelpDesk
4.1 Vertragsgrundlage sind die Transcat-HelpDesk-Wartungsverträge und die darin genannten Bedingungen.
4.2 Transcat kann die Kosten für die Leistungen mit dreimonatiger Vorankündigung, frühestens jedoch 12 Monate nach Erstabschluß des Vertrages, erhöhen. Die Anhebung der Wartungskosten muß sich dann im Rahmen des Branchenüblichen bewegen. Ist der Kunde mit der Erhöhung nicht einverstanden, steht ihm ein Kündigungsrecht zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die Kostenanhebung erfolgen soll.

5. Transcat PLM Webshop
Für den Transcat PLM eShop gelten außerdem diese Zusatzpunkte

General Business Terms